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Neue Urteile und Gesetzesentwürfe
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Unter dieser Rubrik informieren wir Sie regelmäßig über Neues aus der Rechtsprechung, Gesetzesentwürfe und darüber, welche wichtigen neuen Gesetze in Kraft getreten sind.

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02.10.09: Abermals hat der Bundesgerichtshof einer die Presse- und Meinungsfreiheit zu stark einschränkenden Rechtsprechung der Untergerichte eine Absage erteilt. Im konkret entschiedenen Fall ging es um einen humorvollen Werbespot der in Berlin erscheinenden "taz", die sich von der BILD-Zeitung abgrenzen wollte. Sowohl das LG als auch das OLG Hamburg hatten der Klage der Axelspringer AG weitgehend stattgegeben, weil der Werbespot angeblich die BILD-Zeitung herabsetze und verunglimpfe. Der BGH befand, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher sehr wohl in der Lage sei, die humorvolle Überspitzung in der Aussage des Spots zu erkennen. Eine "Herabsetzung" eines Wettbewerbers liege erst dann vor, wenn der Adressat die Werbebotschaft ernst nehme und diese als Abwertung verstehe. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, sagte, er hoffe, dass das Signal des BGH bei Untergerichten ankomme. Insbesondere im Zusammehang mit humorvollen und satirischen Aussagen sei in der Praxis immer wieder zu beobachten, dass Instanzgerichte buchstäblich "keinen Spaß verstünden" und Leser für dümmer erklärten, als sie seien.

01.10.09: Das Europäische Gericht 1. Instanz hat am 30. September entschieden, dass ein Ausrufezeichen (auch als Bildmarke) nicht unterscheidungskräftig sei und folglich nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne. Da die klagende JOOP! GmbH auch nicht nachweisen konnte, dass ihre angemeldeten Marken gemeinschaftsweit durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatten, wies das Gericht die Klage gegen die Verweigerung der Markeneintragungen insgesamt ab.

22.09.09: In einem für manchen überraschenden Plädoyer hat Generalanwalt Poiares Maduro vor dem Europäischen Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Suchmaschine Google keine Markenverletzung begehe, wenn sie es Anzeigenkunden erlaube, im Rahmen von "Google AdWords" Stichwörter zu nutzen, die eingetragenen Marken entsprächen. Eine solche, den Kunden von Google gestattete Auswahl von Stichwörtern stelle keine markenmäßige Benutzung dar. Auch die bloße Anzeige von Webseiten nach der Eingabe eines bestimmten Stichwortes reiche (für sich genommen) nicht aus, um bei Verbrauchern eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen zu begründen. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, sagte in Berlin, an dem Plädoyer sei besonders erfreulich, dass der Generalanwalt einem zu weiten, gewissermaßen "eigentumsgleichen" Markenschutz eine Absage erteilt habe. Selbstverständlich bestehe die Möglichkeit, dass auch Markenverletzer bestimmte Stichwörter bei Google AdWords "mieteten", um auf ihre Webseiten aufmerksam zu machen. Gegen diese müssten die Markeninhaber jedoch unmittelbar vorgehen. Der im deutschen und europäischen Recht zu beobachtende "Trend", jeden, der irgendwie im weitesten Sinne an einer Rechtsverletzung beteiligt sei, eines Markenverstoßes zu bezichtigen, müsse eingedämmt werden.

22.04.09: Der Bundesgerichtshof hat so genannte Online-Videorecorder für urheberrechtlich unzulässig erklärt. Im Streitfall bot die Beklagte ihren Kunden gegen Entgelt an, auf einem dem jeweiligen Kunden zugewiesenen Speicherplatz der Beklagten Fernsehsendungen aufzuzeichnen. Diese aufgezeichneten Fernsehsendungen konnte der Kunde dann beliebig von einem Ort und zu einer Zeit seiner Wahl abrufen. Die Klägerin war ein Fernsehunternehmen; sie verwies auf ihr Senderecht (§ 87 Abs. 1 UrhG) und ihr Recht, die Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der BGH ist der Ansicht, dass in dem Fall, in welchem der Kunde als Hersteller der Kopie der Sendung anzusehen wäre, eine grundsätzlich zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vorliege. In diesem Fall könne der Anbieter jedoch das Recht des Sendeunternehmens verletzen, seine Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Sachaufklärung verwies der BGH die Sache an das OLG Dresden zurück. Nach Ansicht von Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, hätte es Spielraum für eine Lösung gegeben, wonach der Betreiber des Online-Videorecorders sein Angebot hätte aufrecht erhalten können und eine angemessene Vergütung an die zuständige(n) Verwertungsgesellschaft(en) hätte zahlen müssen. Es sei widersinnig, so Waldenberger, die Verbreitung physischer digitaler Videorecorder gegen Zahlung der so genannten Leerabgabe zuzulassen, das Angebot von Online-Videorecordern dagegen faktisch zu untersagen.

05.02.09: In einem markenrechtlich komplexen Verfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Metro AG verschiedenen öffentlichen Verkehrsbetrieben nicht untersagen kann, Buslinien als "Metrobus" zu bezeichnen. Die angesprochenen Verkehrskreise, so der BGH, würden "Metrobus" nicht in die Bestandteile "Metro" und "Bus" zerlegen und darin keinen Hinweis auf die Metro AG erkennen. Soweit die angegriffenen Marken für Warenklassen eingetragen worden sind, die nicht unmittelbar mit dem öffentlichen Personannahverkehr zusammenhängen, hat der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

17.12.08: In einem für manche überraschenden Schlussplädoyer hat Generalanwalt Bot vor dem Europäischen Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass u.a. die deutsche Regelung, wonach eine Apotheke nur einem Apotheker gehören darf, nicht gegen die vom EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungsfreiheit verstoße. Nach deutschem Recht darf nur einem Apotheker die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und von bis zu drei Filialen erteilt werden. Die entsprechende Vorschrift sei durch das Ziel des Gesundheitsschitzes gerechtfertigt, argumentiert Generalanwalt Bot. Gewährleistet werden solle die Unabhängigkeit der Apotheker bei der Arzneimittelabgabe. Die Ansicht eines Generalanwalts ist für den EuGH zwar nicht bindend, in der Praxis folgt das Gericht aber sehr häufig dessen Schlussanträgen. Sollte sich der EuGH der Auffassung Bots anschließen, so läge dem Bestreben von Pharma-Herstellern und Pharma-Großhändlern, auch in Deutschland Apothekenketten zu errichten, nach Ansicht von Dr. Arthur Waldenberger ein erhebliches Hindernis im Wege. WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE verfügen über mehrjährige Erfahrung beim Kauf/Verkauf von Apotheken, im Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht.

15.12.08: Bundesinnenminister Schäuble hat am 10. Dezember seinen Vorschlag für eine Verschärfung des Datenschutzrechts vorgestellt. Hintergrund sind die im Verlauf des Jahres bekannt gewordenen Datenschutzskandale und Missbräuche von personenbezogenen Daten. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, hält die angestrebte Verschärfung zwar für unumgänglich, warnte jedoch vor Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten deutscher Anbieter. Erforderlich sei eine europaweit einheitliche Lösung besonders für den wichtigen Bereich der Datenerfassung im Internet. WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE sind seit Jahren im Datenschutzrecht tätig und stellen ihren Mandanten auf Wunsch u.a. die Funktion eines Datenschutzbeauftragten bereit.

01.11.08: WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE haben Anfang November ihre neuen Büroräume am Kurfürstendamm 45 bezogen. Das neue Domizil der Kanzlei befindet sich an der Ecke zur Bleibtreustraße in Berlin-Charlottenburg. Kanzleigründer Dr. Arthur Waldenberger erklärte dazu: "Der Kurfürstendamm ist seit Jahrzehnten die Heimat renommierter Anwaltskanzleien. Mit dem Wechsel an einen neuen, noch exponierteren Standort schaffen wir die Grundlagen für unser weiteres kontinuierliches Wachstum."

21.08.08: Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz, Peter Schaar, hat am 18. August ein Ende des gewerblichen Handels mit Daten ohne Einwilligung der Betroffenen gefordert. Nach Auffassung von Dr. Arthur Waldenberger verdient dieses Ziel Unterstützung. In vielen Unternehmen werde das Thema Datenschutz noch nicht ernst genug genommen, vermutlich, weil Kontrollen selten und die Sanktionen bei Verstößen nicht hart genug seien. WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE sind seit Jahren im Datenschutzrecht tätig und stellen ihren Mandanten auf Wunsch u.a. die Funktion eines Datenschutzbeauftragten bereit.

04.08.08: Das Bundeskabinett hat am 30. Juli den Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Der Gesetzesentwurf führt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ein, wenn dieser seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Außerdem kann so genanntes "cold calling" zukünftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, hatte sich in der Vergangenheit für eine Verschärfung der Regelungen über unerlaubte Telefonwerbung ausgesprochen, die insbesondere bei Zeitschriftenabonnements weit verbreitet ist. Keine Zustimmung verdient nach Meinung des Rechtsanwalts allerdings die angestrebte Änderung des § 312d BGB. Danach soll bei Distanzverträgen das Widerrufsrecht nur noch dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist. Nach Ansicht Waldenbergers würde eine solche Regelung auf Verbraucherseite zum Missbrauch einladen: Insbesondere könnten Verbraucher über längere Zeit Dienstleistungen in Anspruch nehmen und den Vertrag erst danach widerrufen. Fraglich sei auch, ob eine solche Vorschrift im Einklang mit den Zielen der EG-Fernabsatzrichtlinie stehe, erklärte Waldenberger.

29.06.08: Der Deutsche Bundestag hat am 26.06.08 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Die GmbH-Novelle soll voraussichtlich im Oktober/November 2008 in Kraft treten. Mit dem neuen Gesetz wird u.a. eine neue Gesellschaftsform, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) eingeführt. Diese soll vor allen Dingen Existenzgründungen erleichtern. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, betrachtet die GmbH-Reform in erster Linie aus der Sicht mittelständischer Unternehmen und Unternehmensgruppen. Der Nutzen der Schaffung der UG (haftungsbeschränkt) werde sich erst noch erweisen müssen, erklärte der Anwalt in Berlin. Transparenzpflichten wie die Angabe des Stammkapitals in Geschäftsbriefen und sonstigen Mitteilungen einer Gesellschaft wären im Interesse eines wirksamen Gläubigerschutzes sicher sinnvoller gewesen. Waldenberger bedauerte es, dass im Zuge der Reform Lobbygruppen der Notare, der Rechtsanwälte und Handwerkskammern in wesentlichen Teilen ihre Interessen durchgesetzt hätten. Notars- und Anwaltskammern könnten dies vielleicht als Erfolg feiern, ihrer Mandantschaft sei damit aber nur begrenzt gedient.

06.06.08: Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, ist vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages als Experte zu einer Anhörung über die Neuregelung des Schornsteinfegerhandwerks am 16. Juni geladen worden. Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz soll das Schornsteinfegerrecht an Erfordernisse des Europarechts angepasst werden. U.a. soll das so genannte Kehrbezirksmonopol in der bisherigen Form abgeschafft werden. Waldenberger hat in der Vergangenheit an einer Vielzahl europarechtlich veranlasster Gesetzgebungsvorhaben mitgewirkt.

22.05.08: Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Bilanzrechtsmodernisierung verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es einerseits, mittelständische Unternehmen von unnötigem Bilanzierungsaufwand zu entlasten. So werden die Schwellenwerte, die darüber bestimmen, ob eine Kapitalgesellschaft als „klein“, „mittelgroß“ oder „groß“ anzusehen ist, und die maßgeblich für den Umfang von Informationspflichten eines Unternehmens sind, angehoben (§ 267 HGB). Gleichzeitig soll die Aussagekraft von Jahresabschlüssen nach HGB verbessert werden, ohne viele Regeln der IFRS (International Financial Accounting Standards) zu übernehmen, die eher auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten sind. Darüber hinaus werden einige EU-rechtliche Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, bewertet die geplante Reform als sinnvoll. Sie werde aber mittelständische Unternehmen aller Voraussicht nach nur begrenzt entlasten.

24.04.08: Das Bundesjustizministerium hat heute seinen seit Längerem erwarteten Referentenentwurf zur Umsetzung der EG-Richtlinie über Aktionärsrechte vorgestellt. Der Entwurf sieht u.a. vor, das so genannte Freigabeverfahren bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage zu konkretisieren und so missbrächliche Aktionärsklagen bestmöglich zu verhindern. Nach den Worten von Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, stärkt die geplante Reform gerade auch die Stellung von Aktionären kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften und die Position der Gesellschaften selbst. Auch bei solchen AGs seien belästigende und missbräuchliche Anfechtungsklagen oder die Androhung solcher Klagen nicht selten.

11.04.08: Der Europäische Gerichtshof hat am 10. April über die seit geraumer Zeit strittige Frage entschieden, ob ein Markenverletzer dem Markeninhaber entgegenhalten kann, sein ausschließliches Recht sei durch das Interesse der Allgemeinheit an der Verfügbarkeit bestimmter Zeichen beschränkt. Der EuGH hat dies verneint. Konkret ging es um die drei Streifen der bekannten Marke adidas.

11.04.08 Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass ein Betreiber einer elektronischen Plattform (wie z.B. eBay) auch gegen Verletzungen des Namensrechts auf seiner Plattform vorgehen muss. Tut er es nicht, so trifft ihn eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung. Damit bestätigt und konkretisiert der BGH seine Rechtsprechung zu den Prüfungspfllichten so genannter Host Service Provider. Grundlegend Neues brächte das BGH-Urteil jedoch nicht, erklärte Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE.

15.01.08: Mit Spannung erwartet wird die öffentliche Anhörung zu dem geplanten Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts, die der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23. Januar 2008 veranstaltet. Dabei kommen namhafte Experten zu Wort. Potentielle Konfliktfelder sind beispielsweise:

  • die Reichweite der "Handelsfähigkeit" von GmbH-Anteilen;
  • die Verwendung von Mustersatzungen bei der Gesellschaftsgründung;
  • der lastenfreie gutgläubige Erwerb von GmbH-Anteilen;
  • die Frage, inwieweit das Mindeststammkapital eingezahlt werden muss;
  • die gesetzliche Regelung des sog. Cash-Pooling.
Einigkeit besteht darüber, dass eine Entschlackung des deutschen GmbH-Rechts dringend erforderlich ist. Wie Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, betont, wird die GmbH-Reform eine besonders positive Wirkung nicht nur für Unternehmensneugründungen, sondern auch für mittelständische Konzerne entfalten.

20.12.07: Mit Urteil vom 13. Dezember hat das Europäische Gericht erster Instanz ausgesprochen, dass die Marke PAGESJAUNES.COM verwechslungsfähig mit der vorbestehenden Marke LES PAGES JAUNES (deutsch: "Die gelben Seiten") sei. Deshalb könne PAGESJAUNES.COM nicht als europäische Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Insoweit birgt das Urteil keine Überraschungen und liegt auf der Linie ähnlicher Entscheidungen zum europäischen Markenrecht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles lag allerdings darin, dass sich die Klägerin darauf berufen hatte, sie habe die Domain pagesjaunes.com zeitlich vor der Anmeldung der Marke LES PAGES JAUNES registrieren lassen. Deshalb genieße PAGESJAUNES.COM Priorität. Das Gericht erster Instanz erklärte allerdings, es sei unzuständig für die Beurteilung eines Konflikts zwischen einer Internet Domain und einer nationalen (französischen) Marke. Es ist folglich nicht völlig ausgeschlossen, dass die Klägerin vor einem französischen Gericht unter Berufung auf die Priorität ihrer Domain pagesjaunes.com die Löschung der Marke LES PAGES JAUNES erreichen und danach erneut versuchen kann, ihre Marke PAGESJAUNES.COM zur Gemeinschaftsmarke anzumelden.

18.10.07: Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Urteilen zu den Anforderungen an so genannte Altersverifikationssysteme (AVS) geäußert. Altersverifikationssysteme sollen Minderjährige von für diese ungeeigneten Webseiten fernhalten. Nach Auffassung des BGH genügt ein AVS nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn es die Pass- bzw. Personalausweisnummer eines Nutzers überprüft, auch wenn es darüber hinaus noch die Postleitzahl des Wohnortes abfragt und eine Kontobewegung erfordert. Nach Ansicht von Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, führen die Entscheidungen des BGH zu einem deutschen "Alleingang" beim Jugendschutz im Internet, der angesichts eines globalen Marktes im Internet praxisfern ist. Waldenberger, der seit Jahren für international durchsetzbare Jugendschutz-Standards plädiert, die den Grundrechten aller Beteiligten Rechnung tragen, hatte das von den BGH-Urteilen betroffene Softwareunternehmen in den ersten beiden Instanzen vertreten.

10.09.07: Voraussichtlich in seiner Sitzung am 21. September wird sich der Bundesrat mit dem im Juli vom Bundestag verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft befassen. Das Gesetz erlaubt erstmals urheberrechtliche Verträge über noch unbekannte Nutzungsarten und begrenzt die Befugnisse von Verwertungsgesellschaften empfindlich. Hierfür hatte sich auch Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, immer wieder eingesetzt, u.a. im Rahmen des Ausschusses "Geistiges Eigentum" des Deutschen AnwaltVereins.

20.08.07: Der Bundestag wird sich in seinen kommenden Sitzungen noch nicht mit der geplanten Modernisierung des Rechts der GmbH befassen. Am 06.07.07 hatte der Bundesrat erhebliche Nachbesserungen in dem Gesetz verlangt. Aus der Sicht von Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, sind die Vorschläge des Bundesrates von erheblicher praktischer Relevanz. Lebensfremd sei insbesondere der Vorschlag der Bundesregierung, mit "Mustersatzungen" die Satzungsautonomie des GmbH-Rechts zu untergraben. Außerdem würden durch derartige Satzungen Missbrausmöglichkeiten geschaffen.

20.07.07: In einer Entscheidung vom 12. Juli hat der Bundesgerichtshof erneut betont, dass seiner Ansicht nach die haftungsbeschränkenden Vorschriften des Telemediengesetzes für so genannte Host Service Provider (§ 10 TMG) auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar sind. Ein Kläger hatte moniert, dass von Dritten auf der Internet-Auktionsplattform eBay indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden seien; er erblickte darin ein wettbewerbswidriges Handeln (auch) von eBay. Im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung zur Störerhaftung erklärte der BGH, der Betreiber eines Internet-Auktionshauses (eBay) hafte dann auf Unterlassung, wenn er "Prüfungspflichten" verletzt habe. Liege dem Betreiber ein konkreter Hinweis auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines Dritten vor, so habe er alle zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, damit es möglichst nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, sagte hierzu, die Rechtsprechung des BGH zu der Reichweite des TMG unterlaufe die mit der EG-Richtlinie 2000/31 (über den elektronischen Geschäftsverkehr) angestrebten Ziele. Waldenberger war an der Gestaltung dieser Richtlinie maßgeblich beteiligt. Da niemand genau sagen könne, wie weit im Einzelfall eine "Prüfungspflicht" eines Host Service Providers reiche, und welche "zumutbaren Vorsorgemaßnahmen" er im Einzelfall zu ergreifen habe, verbleibe auf Seiten des betroffenen Online-Unternehmens eine Rechtsunsicherheit, die mit der E-Commerce-Richtlinie der EG gerade habe beseitigt werden sollen. In der Praxis werfe die Rechtsprechung des BGH mehr Fragen auf, als sie beantworte. Waldenberger plädierte ferner für eine Klarstellung zur Reichweite der Verantwortlichkeitsklauseln im Zuge der anstehenden Evaluierung der E-Commerce-Richtlinie durch die Europäische Kommission.

15.07.07: In einer Entscheidung von großer praktischer Relevanz hat der Bundesgerichtshof am 09. Juli entschieden, dass eine verdeckte gemischte Sacheinlage auch dann vorliegt, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung (oder das Volumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt dann vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines Gegengeschäftes einen Sachwert erhalten soll. Eine gemischte verdeckte Sacheinlage besteht dann, wenn der Einleger einen den Betrag seiner Einlageverpflichtung übersteigenden Sachwert zum Teil gegen Gewährung von Aktien, zum Teil gegen ein sonstiges Entgelt auf die Gesellschaft überträgt. So verhielt es sich in dem entschiedenen Fall. Für gemischte Sacheinlagen von Aktionären ist nach Ansicht des BGH und der herrschenden Literaturmeinung ein qualifizierter Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung der AG erforderlich. Dieser fehlte in dem vorliegenden Fall. Daher war das Austauschgeschäft nach § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksam. Die Aktiengesellschaft kann in solchen Fällen das ohne Rechtsgrund an den Aktionär Geleistete nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen; dem steht aber ein Bereicherungsanspruch des Aktionärs gegenüber. Die einander gegenüberstehenden Forderungen sind miteinander zu saldieren.

In dem entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter der AG argumentiert, er besitze gegen den Aktionär einen Anspruch aus § 62 AktG (Empfang verbotener Leistungen), der nicht mit einer Gegenforderung des Aktionärs zu saldieren sei. Denn das im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung abgeschlossene Austauschgeschäft sei ein gemäß § 52 AktG unwirksames Nachgründungsgeschäft gewesen. Der BGH wies dies jedoch zurück, weil zum einen § 62 AktG in den Fällen des § 52 AktG nicht eingreift. Zum anderen lag eine verdeckte gemischte Sacheinlage vor, die nach Bereicherungsrecht auszugleichen ist. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, erklärte, dass gemischte verdeckte Sacheinlagen und deren Risiken in der Praxis oft übersehen würden. Mit der Entscheidung des BGH sei immerhin klargestellt, dass sich für Investoren/Einleger das Risiko einer nachfolgenden Insolvenz der AG in einem erträglichen Rahmen halte. Dennoch sei es ratsam, Austauschgeschäfte im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen stets genauestens unter die Lupe zu nehmen.

11.06.07: Rückschlag für private Anbieter von Sportwetten: Das Oberverwaltungsgericht Bremen hält den neuen Glücksspielstaatsvertrag der Länder für mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. In dem Rechtsstreit war die Antragstellerin eine Vermittlerin von Sportwetten an ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen. Sie begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ein Verbot ihrer Tätigkeit.

Jedenfalls der Bremer Senat habe die vom Bundesverfassungsgericht geforderten, ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um die von Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren zu bekämpfen, erklärte das Gericht. Der neue Glücksspielstaatsvertrag richte das staatliche Wettmonopol "konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft" aus. Der Staatsvertrag verstoße auch nicht gegen Europarecht. Der Europäische Gerichtshof habe nämlich ausgesprochen, dass nationale Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig seien. Als solcher zwingender Grund sei auch die Bekämpfung der Spielsucht anerkannt. Da sich der Staatvertrag an diesem Ziel orientiere, sei das darin verankerte Glücksspielmonopol des Staates europafest. Nach Auffassung von Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, sind mit der Eilentscheidung des OVG Bremen die Würfel zugunsten des Glücksspielstaatsvertrages aber noch nicht gefallen. Offen sei auch, welche endgültige Haltung der EG-Kommission einnehmen werde, die den Staatsvertrag bereits beanstandet hat.

06.03.07: Der Bundesgerichtshof hat heute mehrere für die Bildberichterstattung in der Presse bedeutsame Urteile gefällt. Das Gericht erklärte die Veröffentlichung lediglich solcher Urlaubsfotos Prominenter für zulässig, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis stünden. Besteht dagegen kein objektiver Informationswert, ist die Veröffentlichung von Urlaubsfotos ohne Einwilligung des Betroffenen nicht erlaubt. Damit schwenkt der BGH auf den von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seit Jahren verfolgten äußerungsrechtlichen Kurs ein. Die Eintscheidung bedeutet einen schweren Schlag insbesondere für die Boulevardpresse und deren Praxis der Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatleben Prominenter. Den beklagten Verlagen verbleibt die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde mit anschließender Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Urteil des BGH macht eine allgemeine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem öffentlichen Informationsinteresse erforderlich. Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, erklärte, dass diese in der Praxis nicht immer leicht fallen werde. Insoweit bedeuteten die Entscheidungen des BGH mit ihrer Abkehr von jahrzehntelangen Grundsätzen eine Zunahme der Rechtsunsicherheit, die die Arbeit der Presse negativ beeinflussen könne. Andererseits sei gerade im Presserecht die Abwägung von Grundrechten im Einzelfall an der Tagesordnung.

06.03.07: Der Europäische Gerichtshof hat heute erneut das staatliche Glücksspielmonopol in Frage gestellt. Die Richter erklärten die italienische Regelung zur Strafbarkeit von Sportwettenvermittlern für europarechtswidrig. Die italienischen Vorschriften seien nicht mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Niederlassugsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar. Das Urteil wirft insbesondere die Frage auf, ob der von den deutschen Ländern geplante Glücksspielstaatsvertrag noch europarechtlich haltbar ist. Der Vertragsentwurf schreibt das bestehende staatliche Glücksspielmonopol fort und verbietet insbesondere auch EU-Ausändern das Anbieten von Glücksspielgelegenheiten im Inland. Nach der Einschätzung von Dr. Arthur Waldenberger, Partner bei WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE, dürfte eine Liberalisierung des deutschen Rechts jedenfalls im Bereich der Sportwetten im Lichte des Urteils angezeigt sein.

01.03.07: Die Koalitionsfraktionen haben heute den vom Bundeswirtschaftsministerium entwickelten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung des Mittelstands in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz sieht insgesamt 17 mittelstandsfreundliche Maßnahmen vor. So sollen kleinere Unternehmen in Zukunft von Befragungen im Zuge statistischer Erhebungen entlastet werden. So genannte Preisklauseln, in denen der Betrag von Geldschulden durch den Wert anderer Güter oder Leistungen angegeben wird, sollen in weiterem Umfang als bisher zulässig sein. Bereits vorhandene Verwaltungsdaten sollen verstärkt genutzt werden können, so dass Mehrfacherhebungen vermieden werden. Außerdem sieht der Entwurf die Einführung der Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen bei Entgeltersatzleistungen vor. Die Gesetzesinitiative ist lobenswert, kann jedoch nur einen kleinen Schritt auf dem Weg zur Schaffung unternehmensfreundlicherer Regelungen in Deutschland sein. Nicht ganz von der Hand zu weisen dürfte ferner sein, dass sich bei einem erweiterten Umfang des Zugriffs auf erhobene Unternehmensdaten im Einzelfall datenschutzrechtliche Probleme ergeben können.

29.10.06: "Tue Gutes und sprich darüber" - ein viel praktizierter Grundsatz in der Wirtschaft. Das deutsche Wettbewerbsrecht hat gegen wahre Werbeaussagen im Zusammenhang mit sozialen und karitativen Projekten nichts einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) 2004 erheblich liberalisiert worden ist. Diese Einschätzung hat der BGH in zwei Urteilen vom 26. Oktober (I ZR 33/04 und I ZR 97/04) erneut bestärkt. Die Brauerei Krombacher hatte 2002 und 2003 in einer Werbekampagne versprochen, bei dem Kauf eines Kasten Bieres werde sie imt Hilfe des World Wide Fund for Nature (WWF) einen Quadratmeter Regenwald nachhaltig schützen. Das Landgericht Siegen und das OLG Hamm hielten diese Werbung für unzulässig, weil sie keine ausreichenden Informationen darüber enthalte, in welcher Form der Schutz des Regenwaldes gewährleistet werde. Der BGH hob die entsprechenden Urteile wieder auf. Die Verknüpfung eines Umweltprojektes mit dem Warenabsatz sei grundsätzlich zulässig. Außerdem bestehe nach dem neuen UWG kein allgemeines Transparenzgebot, urteilten die Richter. Die beanstandeten Werbekampagnen könnten nur dann wettbewerbswidrig sein, wenn die Krombacher-Brauerei mehr versprochen als gehalten habe und deshalb die Verbraucher getäuscht worden seien. Dies müsse, so der BGH, von den Instanzgerichten noch überprüft werden. Beide Sachen wurden deshalb an die Untergerichte zurückverwiesen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof ist ein ermutigendes Zeichen für innovative Unternehmen und kreative Werber.

19.06.2006: Das Bundesministerium der Justiz hat am 29.05.2006 den Referententwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Um Unternehmensgründungen zu erleichtern, soll das Mindeststammkapital einer GmbH künftig von 25.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt werden. Die Eintragungsverfahren werden beschleunigt, indem sie vom Verfahren der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt werden. Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen einzuführen, was durch eine Erhöhung der rechtlichen Bedeutung der Gesellschafterliste erreicht werden soll. Der Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs, die Herabsetzung des Mindeststammkapitals, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Mehrzahl der Neugründungen sind nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor, die oft weniger Startkapital benötigen. Gerade Existenzgründer können durch das Gesetz leichter eine Gesellschaft gründen als bisher. Zudem werden komplizierte und beratungsintensive Sachgründungen eher vermieden. Ein weiterer Vorteil der Herabsetzung des Mindeststammkapitals ist, dass die GmbH im Wettbewerb mit der britischen Rechtsform Limited besser bestehen kann, die praktisch über kein gesetzliches Mindeststammkapital verfügt. Gleichzeitig erscheint das Festhalten an einem Mindeststammkapital in Höhe von mindestens 10.000 Euro als Seriositätsschwelle sinnvoll. Allerdings sollte der Entwurf als flankierende Maßnahme zur Herabsetzung des Mindeststammkapitals eine Aufnahme der Höhe des Stammkapitals in den Katalog der zwingenden Angaben auf Geschäftsbriefen gem. § 35a Abs. 1 GmbHG vorsehen. Dies wäre ein deutlicher Schritt in Richtung eines effektiven Gläubigerschutzes und würde zugleich die Problematik der materiellen Unterkapitalisierung von GmbHs entschärfen, da Gesellschaften mit einem zu geringen Haftkapital dauerhaft am Markt nicht bestehen werden.

15.05.06: Die von der Bundesregierung geplante Urheberrechtsnovelle, der so genannte "2. Korb" der breit angelegten Urheberrechtsreform, wird demnächst im Deutschen Bundestag beraten. Einer der Hauptkonfliktpunkte betrifft die beabsichtigte Neuregelung der Vergütung für die Vervielfältigung von Werken mittels Kopiergeräten aller Art (Fotokopierer, Faxgeräte, Scanner, Videorecorder, CD-Brenner etc.). Bisher wird die Vergütung pauschal von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht. Mit dem Gesetzesentwurf räumt der Gesetzgeber der individuellen Rechtewahrnehmung (individuelle Lizenzierung) durch den jeweiligen Rechteinhaber eine größere Bedeutung im Vergleich der oft als ungerecht und intransparent angesehenen Pauchalvergütung ein. Mehrere Verwertungsgesellschaften, u.a. die VG Wort, sowie einige Wirtschaftsverbände haben gegen das Vorhaben Protest eingelegt. Zwar erscheint der Ansatz der Bundesregierung im digitalen Zeitalter begrüßenswert. Digitales Rechtemanagement wird zukünftig eine dem Einzelfall gerechtere, angemessene Vergütung der Rechteinhaber ermöglichen. Andererseits fragt es sich, ob die Bundesregierung nicht zu weit geht, wenn sie beispielsweise in § 54a Abs. 4 des Gesetzesentwurfs eine Preisobergrenze dadurch festsetzt, dass sie die Vergütungshöhe an den Verkaufspreis von "Gerätetypen" bindet. Staatliche Preisfestsetzungen sind in einer Marktwirtschaft nach vie vor abzulehnen. Außerdem wirft die ins Auge gefasste Neuregelung mit ihrer exzessiven Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mehr Fragen auf, als sie beantwortet.

11.08.05: Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen ist gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ab dem Geschäftsjahr 2006 müssen börsennotierte Aktiengesellschaften die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds offenlegen. Anzugeben sind auch Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt werden. Die Hauptversammlung kann allerdings mit Dreiviertelmehrheit etwas Abweichendes beschließen. Die Bundesregierung verspricht sich von dem Gesetz mehr Transparenz hinsichtlich der Vergütung von Vorständen und einen verstärkten Anlegerschutz.

14.06.05: In einem spektakulären Urteil hat der Europäische Gerichtshof am 2. Juni einen Dienst des zeitversetzten Videoabrufs als Fernsehen im Sinne der EG-Fernsehrichtlinie (Richtlinie 89/552) eingestuft. Dies bedeutet, dass nationale Rundfunkgesetze europarechtkonform dergestalt ausgelegt werden müssen, dass zeitversetzter Videoabruf als Rundfunk anzsehen ist. Nach nationalem Rundfunkrecht bedürfen Rundfunksender einer Zulassung. Im Streitfall hatte die niederländische Mediakabel BV argumentiert, ihr Dienst sei als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 200/31) anzusehen. Der EuGH wies diese Argumentation zurück.

08.04.05: Der so genannte "zweite Korb" der deutschen Urheberrechtsreform verzögert sich weiter. Hintergründe sind dem Vernehmen nach Auseinandersetzungen zwischen der Geräteindustrie und den Verwertungsgesellschaften über die Neuregelung der Vergütungspflicht der Hersteller von Speichermedien (§§ 54 ff. UrhG) sowie wahltaktische Überlegungen der Bundesregierung. Im Referentenentwurf des Gesetzes ist u.a. die Erlaubnis, dass Urheber künftig auch Nutzungsrechte an noch nicht bekannten Nutzungsarten einräumen dürfen, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung gesichert wird.

30.03.05: Der Direktor einer englischen Private Limited Company (Ltd.) haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach britischem Recht selbst dann, wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof am 14. März entschieden. Die Haftung des Direktors bestimme sich gemäß der Regeln des Internationalen Privatrechts nach dem Personalstatut der Gesellschaft, folglich nach englischem Recht. Nach diesem hafte der Direktor einer Limited jedenfalls grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der BGH begründet seine Entscheidung zusätzlich mit der aus dem EG-Vertrag ableitbaren Niederlassungsfreiheit. Die Entscheidung dürfte zu einer weiteren Aushöhlung des deutschen GmbH-Rechts und zur vermehrten Gründung von Limiteds führen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind. Erst kürzlich hatte die Bundesregierung Maßnahmen zur Erleichterung der Gründung von Gesellschaften angekündigt.

10.01.05: Am 29. Dezember 2004 ist das neue Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft in Kraft getreten. Das Gesetz erleichtert Unternehmen die Betätigung im gesamten Markt der Europäischen Union. Dies ist gerade auch für mittelständische Unternehmen von großer Bedeutung. Denn die zeitaufwändige und kostspielige Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland ist nicht mehr erforderlich. Die Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (SE) ist einfach. Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen.

10.11.04: So genannte Online-Auktionen sind keine echten Auktionen im Sinne des § 156 BGB. Dies hat der BGH am 03.11.04 entschieden. Er wies die Klage eines kommerziellen Online-Versteigerers ab, der von einem privaten Kunden nach einer Internet-Auktion den Kaufpreis verlangt hatte. Nach dem BGB hat ein Verbraucher bei so genannten Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht. Auf dieses hatte sich der Käufer berufen. Zwar existiere eine Ausnahme vom Widerrufsrecht für Auktionen, so die Richter. Auktionen zeichneten sich dadurch aus, dass der Vertrag durch den "Zuschlag" zustande komme. Eine Internet-Versteigerung sei jedoch ein Kauf gegen Höchstgebot und somit keine Auktion. Im Sinne des BGH hatten sich zuvor schon zahlreiche juristische Autoren geäußert. Insofern birgt das neue Urteil keine Überraschungen.

08.10.04: Am 27. September hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf für eine weitere Reform des deutschen Urheberrechts (sog. zweiter Korb) veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine Reihe bemerkenswerter Neuregelungen vor. So sollen künftig Verträge über sogenannte unbekanne Nutzungsarten gestattet werden. Bisher waren derartige Vereinbarungen unwirksam. Macht der Lizenznehmer von der neuen Nutzungsart Gebrauch, so hat der Urheber allerdings Anspruch auf eine besondere angemessene Vergütung. Nach den Vorstellungen des BMJ soll die Vorschrift über das Zitatrecht neu formuliert und an die praktischen Bedürfnisse angepasst werden. Für wissenschaftliche Buchverlage dürfte unangenehm sein, dass das BMJ den Kopienversand durch Bibliotheken auf Bestellung in begrenztem Rahmen erlauben will. Bemerkenswert an dem Gesetzesvorhaben ist ferner die Neuregelung des § 89 Abs. 1 UrhG, die dem Filmhersteller das ausschließliche Recht am Filmwerk einräumt. Im weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens ist mit harten Auseinandersetzungen zu rechnen.

01.08.04: Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist am 08. Juli in Kraft getreten. Das Gesetz stärkt den Gedanken des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht. Als „unlauter“ werden u.a. Wettbewerbshandlungen definiert, die den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigen. In § 4 des Gesetzes sind eine Reihe von unlauteren Wettbewerbshandlungen beispielhaft aufgeführt. In § 7 wird gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Werbung per Telefon, Telefax oder E-Mail zulässig ist. Neu im Wettbewerbsrecht ist der Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10): Wer wettbewerbswidrig handelt und zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von bestimmten Organisationen auf Herausgabe des erzielten Gewinns in Anspruch genommen werden. Diese gesetzliche Neuregelung war im Gesetzgebungsverfahren vielfach kritisiert worden, da sie einen Strafcharakter besitzt.

28.06.04: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 24. Juni einer Beschwerde Prinzessin Carolines von Monaco gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Prinzessin hatte sich gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewandt. Nach dieser haben absolute Personen der Zeitgeschichte es hinzunehmen, dass die Presse Fotos von ihnen veröffentlicht, die sie zwar in der Öffentlichkeit, aber in einem privaten Kontext zeigen. Der EGMR sieht in einer Veröffentlichung solcher Fotos jedoch eine Verletzung des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privatlebens). Die Öffentlichkeit könne kein legitimes Interesse daran geltend machen zu erfahren, wie sich Prinzessin Caroline in ihrem privaten Umfeld verhalte, selbst wenn sich dieses Verhalten im öffentlichen Raum abspiele. Selbst dort, wo ein solches Interesse bestehe, habe es hinter dem wirksamen Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin zurückzutreten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits angekündigt, einen Antrag auf Verweisung der Sache an die Große Kammer des EGMR zu stellen. Diese erfüllt in Ausnahmefällen die Funktion einer zweiten Instanz. Unabhängig davon wirft das Urteil der Kammer die Frage auf, inwieweit sich das deutsche Verständnis der in Art. 5 GG verankerten Pressefreiheit noch aufrecht erhalten lässt. Ähnliche Fragen sind auch an andere europäische Rechtsordnungen zu richten. Auf dem Prüfstand dürfte ferner die Sinnhaftigkeit der aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) abgeleiteten Begriffe der "absoluten" und "relativen" Personen der Zeitgeschichte stehen.

04.06.04: Am 26. Mai hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft beschlossen. Der Entwurf basiet auf der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEVO) und der EG-Richtlinie über die besonders umstrittene Frage der Arbeitnehmerbeteiligung. Sinn der Europäischen Aktiengesellschaft ist es, ein Unternehmen als einheitliche Gesellschaft ohne ein Netz von Tochtergesellschaften europaweit führen und sich so die Vorteile des Binnenmarktes zu Nutze machen zu können. WALDENBERGER RECHTSANWÄLTE beraten in allen Fragen der Gründung und Verwaltung einer Europäischen Aktiengesellschaft.

11.03.04: Nach Ansicht des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gelten die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG), die den so genannten Informationsvemittler privilegieren, nicht für Unterlassungsansprüche. Eine Haftung des Informationsvermittlers (auch Host Service Provider genannt) komme jedenfalls bei Verletzungen einer konreten Marke wie "Rolex" unter zwei Voraussetzungen in Betracht: Erstens müsse der Informstionsvermittler im geschäftslichen Verkehr gehandelt haben. Zweitens müsse er über zumutbare Kontrollmöglichkeiten verfügen, um die Markenverletzung abzustellen. Dementsprechend verurteilte der BGH das Online-Aktionshaus "Ricardo", weil es auf dessen Webseite imer wieder gefälschte Rolex-Uhren zur Auktion angeboten worden waren.
Es ist zweifelhaft, ob die Entscheidung des BGH im Einklang mit der europäischen E-Commerce-Richtlinie steht. Auf dieser beruhen die Vorschriften des TDG über Inhaltevermittler. Auch ist mehr als fraglich, ob es zutrifft, dass ein Inhaltevermittler mit entsprechender Software konkrete Markenverlatzungen unterbinden kann. Das Urteil des BGH dürfte allenfalls im Markenrecht von Bedeutung sein, wo die jeweils verletzte Marke konkret benannt werden kann. Verständlich an dem Richterspruch ist allerdings, dass er die berechtigten Interessen der Markeninhaber am Schutz vor Produktpiraterie und deren Absatzwegen im Internet stärkt.

25.01.04: Mit Urteil vom 7. Januar 2004 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die europäische Verordnung über nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigsstücke oder Nachbildungen auch dann angewandt werden muss, wenn Plagiate sich lediglich auf dem Transit durch EU-Gebiet in einen Nichtmitgliedstaat befinden. Im Streitfall hatten die Markenhersteller Rolex, Gucci, Lacoste, Tommy Hilfinger und Gap in Österreich Vorerhebungen beantragt, weil sie vermuteten, dass unerlaubte Kopien ihrer Markenware durch Österreich nach Polen transportiert wurden. Dies hatten die österreichischen Behörden abgelehnt. Der EuGH hielt dies für fehlerhaft.

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